Schwerbehinderung/ Schwerbehindertenausweis

EinEinEin Schwerbehindertenausweis ist eine „Formalie“, die es Menschen, die durch Krankheit oder Behinderung stark eingeschränkt sind, ermöglicht, Hilfe zu bekommen.

Ob Ihr Kind einen Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragt oder nicht, ist eine persönliche Entscheidung. Um krankheitsbedingte Erleichterungen zu bekommen, ist er nicht zwingend erforderlich, aber er kann die Beantragung natürlich erleichtern. Sprechen Sie dazu Ihre behandelnden Ärzt:innen an.

Informationen und eine Beratung zum Schwerbehindertenausweis erhalten Sie z.B. beim Versorgungsamt oder bei Sozialverbänden.

Diese Vorteile kann Ihr Kind mit einem Schwerbehindertenausweis haben:

Steuerermäßigungen 

Bei der Einkommen- und Lohnsteuer wird ein pauschaler Freibetrag eingeräumt. Dieser Freibetrag kann beim Finanzamt beantragt werden. Das lohnt sich aber erst, wenn Ihr Kind ein Einkommen hat, das über dem Grundfreibetrag liegt und somit auch einkommen-/ lohnsteuersteuerpflichtig ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Kosten geltend gemacht werden, die ebenfalls die Steuer reduzieren, wie z. B. Kraftfahrzeugkosten oder Krankenkosten. Auch dazu können Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt informieren.

Kündigungsschutz 

Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz: Wenn der oder die Arbeitgeber:in das Arbeitsverhältnis beenden möchte, muss vorher die schriftlich Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden.

Zusatzurlaub und Freistellung von Mehrarbeit 

Es besteht ein Anspruch auf zusätzlich bezahlten Erholungsurlaub (in der Regel eine Arbeitswoche pro Jahr) sowie auf Wunsch eine Befreiung von Mehrarbeit und Überstunden.

Teilzeitarbeit 

Es besteht generell ein Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn das aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

Kostenlos fahren im öffentlichen Nahverkehr 

Wenn eine Person mit einem Schwerbehindertenausweis in der Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, hat sie Anspruch darauf, öffentliche Verkehrsmittel kostenlos zu nutzen (Ausweismerkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis).

Mit dem Ausweismerkzeichen B darf kostenfrei eine Begleitperson mitgenommen werden.

Gebührenermäßigung/-befreiung vom Rundfunkbeitrag 

Wenn in dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen RF vorhanden ist, kann beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher GEZ) eine Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragt werden.

Telefon-Sozialtarife 

Einige Telefongesellschaften bieten ermäßigte Tarife für Menschen mit Behinderung oder Einschränkung an. Informationen dazu erhalten Sie direkt beim jeweiligen Telefonanbieter.

Reisen mit der Bahn/Flugzeug

Wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“ besitzt, kann für sich und eine Begleitung in der Bahn kostenlos Sitzplätze reservieren. Für die Begleitperson ist die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf innerdeutschen Flügen in der Regel frei (bitte vorher bei der Bahn/ Fluggesellschaft informieren).

Was ist der Unterschied zwischen behindert und schwerbehindert? Und was ist eine Gleichstellung?

Personen mit einer chronischen Erkrankung haben nicht automatisch alle hier aufgezählten Rechte. Es kommt darauf an, wie stark die individuelle Beeinträchtigung ist. Dies wird durch den Grad der Behinderung (GdB) ausgedrückt, der zwischen 0 und 100 liegen kann.

Ab einem GdB von 50 spricht man von Schwerbehinderung, und die Person bekommt automatisch einen Ausweis. Vorher kann die Person jedoch schon einem Behinderten gleichgestellt werden und zum Beispiel besonderen Kündigungsschutz oder Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Den Anspruch auf Zusatzurlaub gibt es jedoch erst ab einem GdB von 50 oder mehr.

Wie beantrage ich einen Ausweis?

Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt. Der ärztliche Dienst prüft dann den Gesundheitszustand des/der Antragsteller:in anhand von Befundberichten. Evtl. ist zusätzlich eine ärztliche Untersuchung notwendig. Wenn eine Schwerbehinderung zuerkannt wird, stellt das Versorgungsamt den Schwerbehindertenausweis aus.

Auf dem Ausweis ist der Grad und die Art der Behinderung eingetragen:

  • G: Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
  • aG: Außergewöhnlich gehbehindert
  • H: Hilflos (Kinder haben automatisch ein H in ihrem Ausweis – mit dem 16. Geburtstag entfällt es)
  • Bl: Blind
  • Gl: Gehörlos
  • B: Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
  • RF: Rundfunkbeitragsermäßigung und Telefongebührenermäßigung möglich
  • TBI: Taubblind

Der GdB kann geändert werden: In der Regel findet nach dem 18. Geburtstag eine Nachuntersuchung statt. Danach gilt ein Schwerbehindertenausweis höchstens 5 Jahre, kann aber normalerweise problemlos zweimal verlängert werden. Wenn keine Änderung der Behinderung zu erwarten ist, kann er auch unbefristet ausgestellt werden.

Hinweis: Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt noch nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Dafür braucht man eine Zusatzkennzeichnung, wie „aG“ für außergewöhnlich gehbehindert und einen besonderen Parkausweis.