Zuzahlungsbefreiung (Chroniker-Regelung)

Da bei Krankheiten recht viele Kosten zusammenkommen können, gibt es eine Beschränkung der Zuzahlungen (wofür und wie viel, siehe Zuzahlungen). Wenn die Zuzahlungen eine bestimmte Grenze übersteigen (die sog. Belastungsgrenze), übernimmt oder erstattet die Krankenkasse den Rest.

Wo liegt die Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze wird in der Regel für alle Personen berechnet, die in einem Haushalt zusammen leben (Ehe-/Lebenspartner und Kinder). Grundlage dafür ist die Höhe der jährlichen Bruttoeinnahmen all dieser Personen (z. B. Gehalt, Rente, Ausbildungsvergütung). Davon abgezogen werden bestimmte Freibeträge.  

Die Belastungsgrenze liegt üblicherweise bei 2% dieses errechneten Betrages (Bruttoeinnahmen minus Freibeträge). Für chronisch Kranke ist die Belastungsgrenze auf 1% heruntergesetzt.  

Um die 1%-Regelung für die ganze Familie nutzen zu können, reicht es aus, wenn ein Familienmitglied des gemeinsamen Haushalts chronisch krank ist.

Tipp: Am besten lassen Sie sich zur Chroniker-Regelung von Ihrer Krankenkasse beraten, da das Thema ziemlich komplex ist und es einige Sonderregelungen gibt.

Ganz wichtig:
Alle Quittungen über alle geleisteten Zuzahlungen sammeln
 (ab Jahresbeginn)Damit müssen die bereits geleisteten gesetzlichen Zuzahlungen belegt werden.

So wird die Höhe der Belastungsgrenze berechnet:

Vorab: Ihr Kind gehört für die Berechnung so lange zur Familie, bis es das 18. Lebensjahr vollendet hat. In dem Kalenderjahr, in dem Ihr Kind 18 Jahre alt wird, gehört es noch zum gemeinsamen Familien-Haushalt. Ab dem folgenden Kalenderjahr gehört Ihr Kind nur noch zum Haushalt, wenn es weiterhin Mitglied der Familienversicherung ist (siehe Krankenversicherung). Sobald Ihr Kind aus der Familienversicherung ausgetreten ist, werden zwei Belastungsgrenzen errechnet: eine für Ihr Kind und eine für den Rest der Familie.

Rechenbeispiel 1:

(Stand 03.2022)

Ihr Kind ist 16 Jahre alt, wohnt mit der 12-jährigen Schwester zu Hause bei Ihnen als Eltern, geht zur Schule und ist chronisch krank. Kein weiteres Familienmitglied ist chronisch krank.

Die Bruttoeinnahmen sind das Familieneinkommen: 40.000,00 €

Davon abgezogen werden die Freibeträge:

Freibeträge Ehepartner: 5.922,00 €
Freibeträge 2 Kinder: 16.776,00 €

Übrig bleibt die sog. Berechnungsgrundlage: 17.302,00 €

Davon 1% sind 173,02 €

Ergebnis:
Die ganze Familie muss maximal 173,02 € im Jahr für Medikamente und andere Leistungen zuzahlen. Beide Kinder sind von fast allen Zuzahlungen befreit (weil sie unter 18 Jahre alt sind).

Rechenbeispiel 2:

(Stand 03.2022)

Ihr Kind ist 19 Jahre alt, macht eine Ausbildung (ist daher selbst krankenversichert), wohnt mit der 15-jährigen Schwester zu Hause bei Ihnen als Eltern und ist chronisch krank. Kein weiteres Familienmitglied ist chronisch krank.

Da Ihr Kind 19 Jahre alt und nicht mehr familienversichert ist, werden zwei Belastungsgrenzen berechnet, eine für Ihr Kind und eine für den Rest der Familie:

Die Belastungsgrenze Ihres Kindes

Die Bruttoeinnahmen Ihres Kindes sind das Einkommen (die Ausbildungsvergütung): 12.000,00 €

Hier werden keine Freibeträge abgezogen.

Die Berechnungsgrundlage liegt also bei 12.000,00 €

Davon 1% sind 120,00 €.

Belastungsgrenze der Familie

Die Bruttoeinkommen der Familie ist das restliche Familieneinkommen: 40.000,00 €

Davon abgezogen werden die Freibeträge:

Freibeträge Ehepartner: 5.922,00 €
Freibetrag 1 Kind: 8.388,00 €

Die Berechnungsgrundlage liegt also bei 25.690,00 €

Davon 2% sind 513,80 €.

Ergebnis:
Ihr Kind selbst muss also maximal 120,00 € im Jahr für Medikamente usw. dazuzahlen.

Für Sie als Eltern und die Schwester gilt die Chroniker-Regelung nun nicht mehr, Sie müssen also bis zu 513,80 € im Jahr dazuzahlen (wobei die Schwester mit 15 Jahren von fast allen Zuzahlungen befreit ist).

Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen – so geht’s:

Wenn die Belastungsgrenze erreicht ist, können Sie sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Das müssen Sie bei der Krankenkasse beantragen.

Diese Unterlagen müssen für den Antrag eingereicht werden:

  • Bescheinigung des Arztes, dass eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt.
  • Alle Quittungen und Rechnungen. Bei Rechnungen ist zusätzlich ein Zahlungsnachweis (Kontoauszug) notwendig.
  • Kopien aller Nachweise über Ihre Einnahmen, das heißt Gehaltsbescheinigungen, inklusive Sonderzuwendungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder aktueller Rentenbescheid, Bescheid über Grundsicherungsleistungen oder Arbeitslosengeld II.

Sie erhalten dann einen Befreiungsausweis, der für das laufende Kalenderjahr gilt. Die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt, das heißt, jedes Jahr muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Ausnahmen

Nicht alles, was selbst bezahlt oder zugezahlt wird, kann bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden. Nicht angerechnet werden:

  • Eigenanteile zum Zahnersatz
  • Eigenanteile für Hilfsmittel, die gleichzeitig Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, zum Beispiel orthopädische Schuhe
  • Kosten für Leistungen, die nicht von einer ärztlichen Fachkraft verordnet wurden
  • Aufwendungen für Mittel (also meist Therapien), die komplett selbst bezahlt werden müssen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen darf
  • Kosten für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)