Gleichbehandlungsgesetz, allgemeines (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz legt u.a. fest, dass niemand aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung im Berufsleben benachteiligt werden darf.

Ausnahmen sind möglich, aber nur aus gutem Grunde:
Zum Beispiel, wenn bestimmte körperliche Voraussetzungen für einen Job notwendig sind. Ein gehbehinderter Mensch dürfte zum Beispiel für einen Job als Dachdecker ausgeschlossen werden, da er sich für diesen Beruf sicher und schnell auf Gerüsten oder Dächern bewegen muss. Diese Fähigkeit ist also für die Ausübung seiner Berufstätigkeit zwingend erforderlich.

Wenn ein Arbeitgeber im Bewerbungsprozess oder auch während des Arbeitsverhältnisses gegen das AGG verstößt, haben die Betroffenen ein Recht auf Schadensersatz oder eine Entschädigung. Größere Unternehmen und Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes laden daher normalerweise alle Bewerber:innen ein, die in ihrer Bewerbung eine Schwerbehinderung angeben. Ob es sinnvoll ist, die Erkrankung in der Bewerbung anzugeben, kann unter Bewerbung nachgelesen werden.